Die Genehmigung zum Fällen von Bäumen und die Höhe der Bußgelder für illegalen Holzeinschlag sind umstritten. In diesem Fall wurde das Urteil des Verfassungsgerichtshofs gefällt, auch Änderungen im Reglement sind geplant.
Wir möchten Sie daran erinnern, dass nach geltendem Recht eine Genehmigung des Gemeindevorstehers, Bürgermeisters oder Stadtpräsidenten eingeholt werden muss, um einen Baum, der älter als 10 Jahre ist, zu fällen. Die Tatsache, dass ein Baum auf einem privaten Grundstück wächst, ändert daran nichts – Sie müssen eine Holzeinschlagsgenehmigung beantragen und warten, bis diese erteilt wird. In der Regel dauert es etwa einen Monat, bis die Einwilligung eingeholt wird. Für Privatpersonen wird die Bewilligung kostenlos erteilt.
Um eine Genehmigung zu erhalten, füllen Sie einen Antrag aus (üblicherweise in Gemeinden erhältlich), indem Sie Ihre persönlichen Daten, Angaben zum Baum (Art, Stammumfang in einer Höhe von ca. 130 cm), den voraussichtlichen Fälltermin und seine Begründung angeben. Im Antrag ist auch der Zweck der Liegenschaft gemäß dem örtlichen Raumordnungsplan anzugeben. Darüber hinaus muss eine Kopie der Eigentumsurkunde, des Mietvertrags oder eines anderen Dokuments vorgelegt werden, das das Eigentum an der Immobilie bestätigt.
Wenn wir keine Genehmigung beantragen und den Baum illegal fällen, müssen wir mit sehr hohen Strafen rechnen, die von der Gemeinde oder dem Stadtamt vorgeschrieben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob wir einen gesunden Baum, einen kranken Baum oder gar einen toten Baum, beschädigt oder gefährdet, gefällt haben. Es gab Fälle, in denen die Geldstrafen Zehntausende von Zloty betrugen, oder sie wurden verhängt, weil ein durch Blitzschlag beschädigter und umweltgefährdender Baum gefällt wurde!
Diese Regelungen ergeben sich aus Art. 83 des Naturschutzgesetzes vom 16. April 2004, Änderung von Punkt 4 im Jahr 2010).
Zwangsstrafen verfassungswidrig
Sowohl die Höhe der Geldbußen als auch die Tatsache, dass sie automatisch verhängt werden und privates Eigentum betreffen, sind seit langem umstritten, und mehrere Fälle wurden an das Verfassungsgericht verwiesen. Das Tribunal entschied in einem Urteil vom 1. Juli 2014, dass es verfassungswidrig sei, dass Beamte unabhängig von den Umständen und Motiven für diese Tat unbedingt eine Strafe für illegalen Holzeinschlag oder dessen Zerstörung verhängen müssten. Auch die Höhe der Strafen verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (die Strafen sind im Verhältnis zum Vergehen zu hoch).
Es wurde festgestellt, dass Art. 88 Sek. 1 Punkt 2 und Art.-Nr. 89 Sek. 1 des Naturschutzgesetzes widerspricht Art. 64 Sek. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 31 Sek. 3 der Verfassung der Republik Polen. Die oben genannten Bestimmungen des Naturschutzgesetzes erlöschen 18 Monate ab dem Datum der Veröffentlichung des Urteils im Gesetzblatt der Republik Polen. Wie das Urteil am 14. Juli 2014 verkündet wurde.
(Gesetzblatt, Pos. 926), so dass die Bestimmungen am 15. Januar 2016 außer Kraft treten.
Aber Achtung - gleichzeitig betonte der Verfassungsgerichtshof im Tenor des Urteils, dass die Genehmigungspflicht für den Holzeinschlag und die Verhängung von Strafen für das willkürliche Entfernen von Bäumen oder Sträuchern gerechtfertigt sind. Das einzige, was sich ändern wird, ist, dass die Strafe nicht automatisch und in der im Voraus vorgesehenen Höhe verhängt wird. Es wird möglich sein, auf die Verhängung der Strafe zu verzichten oder sie zu reduzieren, was in den geltenden Vorschriften noch nicht vorgesehen war.
Daher muss noch eine Genehmigung zum Fällen von Bäumen beantragt werden. Aber auch diesbezüglich sind Änderungen geplant.
Erlaubnis zur Protokollierung - geplante Änderungen
Im Naturschutzgesetz sind Änderungen vorgesehen, um das Verfahren zu vereinfachen. Sie müssen keine Kopie der Eigentumsurkunde (oder eines anderen Dokuments, das das Eigentum an der Immobilie bescheinigt) einreichen - eine Eigentumserklärung an diesem Rechtstitel ist ausreichend.
Der Antrag muss auch nicht den Zweck der Immobilie angeben. Ob überhaupt eine Holzeinschlagsgenehmigung beantragt werden muss, hängt nicht vom Alter des Baumes ab, das manchmal schwer zu bestimmen ist, sondern von seiner Größe (Stammumfang in 5 cm Höhe). Der Sejm beginnt gerade damit, diese Änderungen einzuführen.
Das Naturschutzgesetz - siehe